Immer in Ihrer Nähe
AS Aufzüge AG entstand aus dem Zusammenschluss mehrerer namhafter Lifthersteller. Das ist auch ein Grund für unsere Multimarken-Kompetenz über alle Lifte, unabhängig von welchem Hersteller sie stammen. Diese Erfahrung und unser Fachwissen machen uns zum idealen Servicepartner für Ihren Lift. Über 400 Servicemitarbeitende warten, reparieren und betreuen täglich Liftanlagen in der ganzen Schweiz – garantiert auch in Ihrer Nähe! Und im Notfall steht Ihnen unser Störungsdienst rund um die Uhr zur Verfügung.
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Zahlungsarten
Bei AS Aufzüge bezahlen Sie digital und papierlos per eBill oder E-Mail Rechnung.
Eigentümerwechsel
Gutschrift aus Servicevertrag
«Wir sind immer für Sie da! Sie erreichen uns an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr und in vier Sprachen. So garantieren wir Ihnen, dass einer unserer über 400 Service-Mitarbeitenden im Notfall schnellstmöglich bei Ihnen ist.»
Mitarbeiterin im Kundenservice
Service Bericht
Einmalige Adressänderung
AS Service – Ihre Vorteile
Grösstes Ersatzteillager der Schweiz
Wir versenden jeden Tag über 500 Pakete und 30 Paletten mit Ersatzteilen, damit Ihr Lift schnellstmöglich wieder reibungslos funktioniert. Der Innight-Kurier liefert die bestellten Ersatzteile ohne Zeitverlust über Nacht direkt ins Fahrzeug des Servicetechnikers. Der garantierte 24h-Pikettdienst reagiert sofort auf jede Meldung. So können die benötigten Ersatzteile innert Stunden an jeden Ort der Schweiz geliefert werden.
*nur anwendbar, wenn Ersatzteile auf Lager sind.
Der Innight-Prozess*
Wählen Sie den Servicevertrag, der zu Ihnen passt
Unser Vollservicevertrag gewährleistet die reibungslose Funktion der Anlage und die Sicherheit der Fahrgäste. Darüber hinaus umfasst er den kompletten Investitionsschutz der Anlage. Ihre Vorteile:
- Planbare Betriebskosten für die gesamte Vertragsdauer
- Lieferung und Einbau von Ersatzteilen, Entsorgung und Recycling der ausgebauten Teile
- Präventiver Austausch von Verschleisskomponenten
- Erhöhung der Betriebsbereitschaft und Lebensdauer
- Entlastung von administrativen Aufwänden
- Aufzugswartung mit fachmännischem Unterhalt gemäss EN 13015, Reinigung, Schmierung inkl. Schmiermaterial und Prüfung der relevanten Teile und Sicherheitsvorrichtungen unter Beachtung der gesetzlichen Bedingungen
- Störungsbehebung 24 Stunden / 365 Tage
Unser Standard-Servicevertrag umfasst die Aufzugswartung mit fachmännischem Unterhalt gemäss EN 13015, Reinigung, Schmierung inkl. Schmiermaterial und Prüfung der relevanten Teile und Sicherheitsvorrichtungen unter Beachtung der gesetzlichen Bedingungen. Zudem garantieren wir Ihnen die Störungsbehebung 24 Stunden / 365 Tage. Reparaturen und Ersatzteile werden separat verrechnet.
Unser Basis-Servicevertrag umfasst die Aufzugswartung mit fachmännischem Unterhalt gemäss EN 13015, Reinigung, Schmierung inkl. Schmiermaterial und Prüfung der relevanten Teile und Sicherheitsvorrichtungen unter Beachtung der gesetzlichen Bedingungen. Reparaturen und Ersatzteile werden separat verrechnet.
«Für die meisten Aufzüge schliessen wir einen Vollservicevertrag ab - und das schon seit 20 Jahren. Denn ein Aufzug muss für eine lange Lebensdauer kontinuierlich gewartet werden. Darüber hinaus ist eine langjährige Partnerschaft mit unseren Kunden die wichtigste Grundlage für die Zusammenarbeit.»
Geschäftsführer, AS West
Häufige Fragen zu Serviceverträgen
In den Kantonen Zürich und Genf ist ein Servicevertrag obligatorisch. In den anderen Kantonen gilt die Eigentümerhaftung gemäss OR 58; dort gibt es keine Pflicht für einen Servicevertrag.
Nein – aber es empfiehlt sich, denn der Hersteller verfügt über das nötige Fachwissen und kann Ersatzteile schnell liefern. Alle Hersteller sind jedoch verpflichtet, auch anderen Servicepartnern die benötigten Ersatzteile zur Verfügung zu stellen.
In einem Vollservicevertrag sind Reparaturkosten inbegriffen. Diese Vertragsart empfiehlt sich, wenn Sie ein kalkulierbares Jahresbudget wünschen oder benötigen. Auch der administrative Aufwand ist beim VSV geringer als beim TSV. Wir empfehlen, auf jeden Fall die Störungsdeckung in den Servicevertrag einzuschliessen. Das lohnt sich bereits bei einer einzigen Störung pro Jahr.
Unbedingt! Denn die Garantie bezieht sich nur auf fehlerhafte Bauteile und hat nichts mit dem Servicevertrag zu tun. Auch die Behebung allfälliger Störungen ist durch die Garantie nicht gedeckt. Zudem gilt: Bei mangelnder Wartung oder ungenügendem Unterhalt durch den Eigentümer kann die Garantie wegfallen.
Je nach Vertrag und Anbieter gibt es grosse Unterschiede bei Dienstleistungen und abgedeckten Kosten. Das ist auch der Grund für die grossen Preisunterschiede bei Serviceverträgen. Auf diese Punkte sollten Sie achten:
- Qualitätsanspruch des Anbieters
- Fachwissen des Anbieters
- Schulung der Mitarbeitenden
- Wartungskonzept
- Pikettorganisation (Netzdichte)
- Ersatzteilverfügbarkeit
- Qualitätsprüfungen der Anlage
- Wartezeit bei Personeneinschluss bzw. bei Störungen
Normen & Gesetze
Bei der Installation neuer Anlagen oder Ersatzanlagen gilt es neben den gesetzlichen Grundlagen der Aufzugsverordnung und der Maschinenverordnung des Bundes auch kantonale Bauvorschriften zu beachten.
Hindernisfreie Mobilität
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) kommt zur Anwendung:
- bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen
- bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten
- bei Gebäuden mit mehr als 50 Arbeitsplätzen
Die Details zur Ausgestaltung des Zugangs und zu den technischen Ausführungsbestimmungen sind geregelt gemäss der Schweizer Norm SN 521500 (SIA 500), im kantonalen Baurecht und in der Europäischen Norm SN EN 81-70.
Brandschutzvorschriften & Erdbebensicherheit
Die Brandschutznorm sowie die Brandschutzrichtlinien und Prüfbestimmungen sind in der gesamten Schweiz identisch. Sie wurden von der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) übernommen. Die Vorschriften in Bezug auf die Erdbebensicherheit unterscheiden sich je Kanton.
Mithilfe unseres Planungstools können Sie Ihren Aufzug in nur wenigen Klicks digital planen. Die benötigte Erdbebensicherheit wird dabei anhand des Standorts des Aufzugs ermittelt und in die Konfiguration mit einbezogen.
Aufzugsnormen und -vorschriften in Ihrem Kanton
Seit April 2004 müssen im Kanton Genf folgende Sicherheitsrisiken an bestehenden Aufzügen behoben werden:
- Ungeeignetes Glas in Schachttüren
- Kabinen ohne Kabinenabschlusstür
- Antriebssystem mit schlechter Anhaltegenauigkeit
- Fehlende oder unzulängliche Puffer
- Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung
- Fehlende Schliesseinrichtung an Schacht- und Schachtgruben-Zugängen
- Unsichere Verriegelungseinrichtung der Schachttüren
- Schachttüren, die sich ohne besonderes Werkzeug entriegeln lassen
- Teilumwehrung Schacht mit zu niedriger Umwehrung
- Fehlender abschliessbarer Hauptschalter
Bei bestehenden Liften sind sieben von insgesamt 74 Gefährdungspunkten aus der europäischen SNEL (Safety Norm for Existing Lifts) zu beheben. Das fordert die Glarner Vollzugsverordnung zur Bauverordnung. Bei Mängeln, sollen Aufzugsbetreiber bei ordentlichen periodischen Kontrollen sowie bei Umbauten folgende Punkte verbessern:
- Antriebssystem mit schlechter Anhaltegenauigkeit
- Kabinen ohne Türen
- Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtungen
- Ungeeignetes Glas in Schachttüren
- Kritisches Verhältnis von Nutzfläche zur Nennlast
- Fehlende oder unzulängliche Notbeleuchtung in der Kabine
- Fehlende oder unzulängliche Puffer
Artikel 36 der Tessiner Bauvorschriften verlangt bei Modernisierungen von Aufzügen oder der Installation von Ersatzanlagen einen Baubewilligungsprozess sowie eine Endabnahme durch ein zertifiziertes Unternehmen. Bei Modernisierungen von Liften müssen zudem folgende sieben Gefährdungspunkte aus der europäischen SNEL (Safety Norm for Existing Lifts) behoben werden:
- Schlechte Anhaltegenauigkeit des Antriebsystems
- Ungeeignetes Glas an den Schachttüren
- Kritisches Verhältnis von Nutzfläche zu Nennlast
- Kabinen ohne Kabinenabschlusstür
- Fehlende oder unzulängliche Notbeleuchtung in der Kabine
- Fehlende oder unzulängliche Puffer
- Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung
Gemäss Artikel 79 des Urner Planungs- und Baugesetzes sind Bauten und Anlagen so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Explizit erwähnt der Kanton, dass dazu auch Aufzüge und Rolltreppen zählen. Als mangelhaft gelten allgemein Lifte, die nicht dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Dieser Stand wird in der Schweiz durch die SIA-Norm 370.80 definiert, die der europäischen Sicherheitsnorm SNEL (Safety Norm for Existing Lifts) entspricht. Im Falle eines Unfalls dient die SIA-Norm als Basis für eine Beurteilung.
Mit den ESBA-Richtlinien (Richtlinien über die „Erhöhung der Sicherheit an bestehenden Aufzügen im Rahmen der besonderen Bauverordnung I“) verbessert der Kanton Zürich die Sicherheit alter Lifte. Mit der ESBA konzentriert sich Zürich auf die wichtigsten sieben von insgesamt 74 Gefährdungspunkten der europäischen SNEL (Safety Norm for Existing Lifts):
- Kabinen ohne Kabinenabschlusstür
- Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung
- Schlechte Anhaltegenauigkeit des Antriebsystems
- Fehlende oder unzulängliche Notbeleuchtung in der Kabine
- Ungeeignetes Glas an den Schachttüren
- Fehlende oder unzulängliche Puffer
- Kritisches Verhältnis von Nutzfläche zu Nennlast
Die neue Gesetzeslage betrifft Eigentümer von Gebäuden mit Liften, die vor dem 1. August 2001 gebaut worden sind. Es gilt eine fünfjährige Umsetzungsfrist nach Inspektion.
Gemäss Artikel 58 im Obligationenrecht haften Eigentümer für Schäden, die aus mangelhaftem Unterhalt eines Bauwerks entstehen. Aufzüge zählen ebenfalls dazu. Als mangelhaft gelten Lifte, die nicht dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Dieser Stand wird in der Schweiz durch die SIA-Norm 370.80 definiert, die der europäischen Sicherheitsnorm SNEL (Safety Norm for Existing Lifts) entspricht. Im Falle eines Unfalls dient die SIA-Norm als Basis für eine Beurteilung.