Allgemeine Geschäftsbedingungen der AS Aufzüge AG für den Einkauf von Leistungen
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Version 1.0
Letzte Aktualisierung im August 2025
1. Allgemeines
1.1.
Diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten bei der Bestellung von LEISTUNGEN und ARBEITSERZEUGNISSEN durch den KÄUFER beim ANBIETER («ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN»).
1.2.
In diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN haben die nachstehenden Begriffe IN GROSSBUCHSTABEN die folgende Bedeutung:
KÄUFER
meint AS Aufzüge AG, Küssnacht (SZ), Schweiz, oder ein anderes Unternehmen der SCHINDLERGRUPPE, dass eine BESTELLUNG ausstellt oder in dessen Namen eine BESTELLUNG ausgestellt wird.
VERTRAULICHE INFORMATIONEN
bedeutet alle Informationen und Daten vertraulicher Art, unter anderem unternehmenseigene, die Entwicklung betreffende, technische, Marketing, Vertriebs, Betriebs, Leistungs, Kosten, Geschäfts und Verfahrensinformationen sowie die Entwicklung oder das Knowhow betreffende Informationen, Computerprogrammiertechniken und alle Datenträger, die derartige Informationen oder Techniken enthalten oder offenlegen.
GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE
bezeichnet Patente, Designrechte, Urheberrechte, Handels und Dienstleistungsmarken (ob registriert oder nicht), Knowhow, Geschäftsgeheimnisse und andere Rechte ähnlicher Art in der ganzen Welt.
IN SCHRIFTFORM oder SCHRIFTLICH
bezeichnet Dokumente aller Art, einschliesslich EMail und elektronischer Datenaustausch, einschliesslich Dokumente mit einfacher und qualifizierter digitaler Unterschrift mit DocuSign oder Adobe Sign.
PERSONENBEZOGENE DATEN
bezieht sich auf alle Informationen in Bezug auf eine identifizierbare Einzelperson.
ANBIETER
bezeichnet die juristische bzw. natürliche Person, die LEISTUNGEN auf der Grundlage einer BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG an das bestellende SchindlerUnternehmen im Rahmen einer BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG erbringt.
BESTELLUNG
bezeichnet jede Einzelbestellung des KÄUFERS von LEISTUNGEN des ANBIETERS, einschliesslich der Erstellung eines ARBEITSERZEUGNISSES.
SCHINDLER-GRUPPE
bezeichnet die Schindler Holding AG, Hergiswil, Schweiz, und die direkt oder indirekt von Schindler Holding AG kontrollierten Gesellschaften.
LEISTUNGEN
bezeichnet alle Leistungen und ARBEITSERZEUGNISSE gemäss LEISTUNGSBESCHREIBUNG oder BESTELLUNG.
SPEZIFIKATIONEN
bezeichnet alle Spezifikationen in Bezug auf die LEISTUNGEN und ARBEITSERZEUGNISSE, wie sie in einer LEISTUNGSBESCHREIBUNG oder BESTELLUNG vereinbart wurden.
LEISTUNGSBESCHREIBUNG
bezeichnet jede Einzelbestellung des KÄUFERS von LEISTUNGEN des ANBIETERS, einschliesslich der Erstellung eines ARBEITSERZEUGNISSES.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
bezeichnet diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Bestellung von LEISTUNGEN und ARBEITSERZEUGNISSEN.
ARBEITSERZEUGNIS
bezeichnet alle Konzepte, Strategien, Ergebnisse, Liefergegenstände, Produkte, Materialien und Informationen sowie alle daran durchgeführten Änderungen und Entwicklungen, einschliesslich (jedoch nicht ausschliesslich) aller Konstruktionen, Spezifikationen, Erfindungen, Verbesserungen, Ideen, Techniken, Materialien, Flussdiagramme, Diagramme, Entwürfe, Notizen, HTMLCodes, sonstiger Kreationen und ähnlichem, unbeschadet dessen, ob diese gesetzlich geschützt sind oder nicht, die für den KÄUFER unter einer BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG vorbereitet oder erstellt werden, einschliesslich aller Zwischen und/oder Teilversionen davon.
2. Personal
2.1.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, muss der ANBIETER die LEISTUNGEN persönlich erbringen und darf die Erbringung der Leistungen weder ganz noch teilweise an Subunternehmer*innen oder sonstige Drittparteien abtreten.
2.2.
Für die Erlangung aller erforderlichen Aufenthalts und Arbeitserlaubnisse für seine Mitarbeitenden von den zuständigen Behörden ist der ANBIETER auf eigene Kosten zuständig. Der ANBIETER hat den KÄUFER gegenüber jeglichen Forderungen und Verstössen, die sich aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen ergeben und von einer Drittpartei geltend gemacht werden, schadlos zu halten.
3. Abnahme
3.1.
LEISTUNGEN des ANBIETERS, die eine Verpflichtung zur Lieferung von ARBEITSERZEUGNISSEN umfassen, unterliegen der Abnahme des KÄUFERS.
3.2.
Mit der Abnahme erklärt der KÄUFER gegenüber dem ANBIETER nur, dass das vom ANBIETER gelieferte ARBEITSERZEUGNIS angemessen den SPEZIFIKATIONEN zu entsprechen scheint, und dies basierend auf einer begrenzten und oberflächlichen Untersuchung bei Empfang des ARBEITSERZEUGNISSES. Die ABNAHME beeinträchtigt nicht die Garantieansprüche des KÄUFERS im Hinblick auf Mängel oder Nichtkonformitäten der LEISTUNGEN und ARBEITSERZEUGNISSE, die im Abnahmeverfahren nicht vernünftigerweise erkannt werden konnten.
3.3.
Im Falle einer materiellen Abweichung des ARBEITSERZEUGNISSES von den SPEZIFIKATIONEN ist der KÄUFER berechtigt, die Abnahme ohne Kostenfolge zu verweigern. Alternativ hat der
ANBIETER im Ermessen des KÄUFERS im Falle
geringerer Abweichungen von den SPEZIFIKATIONEN die Nichtkonformitäten ohne Kosten für den KÄUFER zu korrigieren und das ARBEITSERZEUGNIS erneut an den KÄUFER zu liefern. Weicht das ARBEITSERZEUGNIS weiterhin von den vereinbarten SPEZIFIKATIONEN ab, ist der KÄUFER berechtigt, im alleinigen Ermessen (i) entweder die BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG zu kündigen und alle vom KÄUFER diesbezüglich bezahlten Vergütungen zurückzuverlangen oder (ii) eine angemessene Minderung der Vergütung zu fordern.
4. Vergütung und Rechnungsstellung
4.1.
Wenn in einer BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG angegeben ist, dass LEISTUNGEN auf einer «Zeit und Materialbasis» erbracht werden, wird die Vergütung des ANBIETERS durch die Menge der Arbeitszeit und Materialien bestimmt, die bei der Erbringung der LEISTUNGEN eingesetzt wurden. Kostenvoranschläge und Budgets bezüglich Arbeitsstunden und Vergütungen stellen keine Kaufverpflichtung des KÄUFERS dar.
4.2.
Wird in einer BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG angegeben, dass die LEISTUNGEN auf einer «Festpreisbasis» erbracht werden, handelt es sich bei den vereinbarten Vergütungen um feste Pauschalpreisvergütungen, die alle Kosten, Gebühren und sonstigen Rechtsansprüche des KÄUFERS für die vereinbarten LEISTUNGEN abdecken.
4.3.
Als allgemeine Regel gilt, dass alle Ausgaben des ANBIETERS in seiner Vergütung umfasst sind. Sofern es ausdrücklich in einer BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG vereinbart wird, kann der ANBIETER die Kosten für Unterbringung, Reisen und sonstige Nebenkosten, die von seinen Mitarbeitenden im Zusammenhang mit den LEISTUNGEN angemessen aufgewendet werden, in Rechnung stellen. Die für derartige Ausgaben zu bezahlenden Gebühren sind vom ANBIETER gegen Vorlage von korrekten Quittungen zum Selbstkostenpreis in Rechnung zu stellen. Der ANBIETER hat vom KÄUFER eine schriftliche Genehmigung einzuholen, bevor Ausgaben von über 500. CHF getätigt werden.
4.4.
Die Vergütungen sind in CHF oder der schriftlich vereinbarten Währung und exklusive Mehrwertsteuer («MwSt») anzugeben. Die MwSt ist auf allen Rechnungen separat als strikte Nettozusatzbelastung auszuweisen. Der ANBIETER haftet allein für die Zahlung aller Einkommen, Gewinn oder ähnlicher Steuern oder sonstiger Abgaben auf den Umsatz oder die Gewinne des ANBIETERS sowie der Abzugsteuern, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge oder sonstigen Steuern und Abgaben für Mitarbeitende. Werden solche Steuern, Zölle, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung an den KÄUFER erhoben oder zugeschrieben, sind diese vom ANBIETER zu bezahlen.
4.5.
Rechnungen für die Vergütung auf Zeit und Materialbasis sind monatlich nachträglich auszustellen. Rechnungen müssen detailliert und begründet sein und vollständige Zeitblätter zur Aufzeichnung der für die Bereitstellung der LEISTUNGEN aufgewandten Zeit umfassen.
4.6.
Rechnungen über die Vergütung auf einer Festpreisbasis sind nach Fertigstellung der LEISTUNGEN oder nach sonstiger Vereinbarung in einer BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG auszustellen.
4.7.
Sofern nicht in einer BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG anderweitig festgelegt, sind Rechnungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab Erhalt durch den KÄUFER fällig und zu bezahlen. Der KÄUFER kann von den an den ANBIETER fälligen Beträgen jegliche Beträge abziehen, die der ANBIETER dem KÄUFER schuldet.
5. Zusicherungen und Gewährleistungen
5.1.
Der ANBIETER erklärt und garantiert dem KÄUFER während der gesamten Laufzeit der Geschäftsbeziehung Folgendes:
a) Alle Leistungen werden von sachkundigem, geschultem und qualifiziertem Personal unter Verwendung solider und professioneller Praktiken in einer kompetenten und professionellen Art und Weise in Übereinstimmung mit festgelegten Industriestandards erbracht.
b) Er hält die gültigen Gesetze bei der Erbringung seiner Verpflichtungen ein.
c) LEISTUNGEN, die eine Verpflichtung beinhalten, spezifische Ergebnisse, Vertragsleistungen oder sonstige Arbeitserzeugnisse zu liefern, erfüllen die SPEZIFIKATIONEN und Anforderungen, die in der BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG vereinbart wurden, und sind für den vorgesehenen Zweck geeignet.
d) Er ist berechtigt, geistige Eigentumsrechte und sonstige Rechte zu übertragen.
e) Die LEISTUNGEN verstossen nicht gegen Patent, Marken, Urheber oder sonstige Rechte von Drittparteien und nutzen keine veruntreuten Geschäftsgeheimnisse.
f) Der ANBIETER ist der Eigentümer bzw. anderweitig berechtigt, die Materialien und Methoden zu verwenden und zu verbreiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der LEISTUNGEN eingesetzt werden.
g) Der ANBIETER bezahlt alle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Übereinstimmung mit den gültigen Gesetzen und Bestimmungen.
5.2.
Für den Fall, dass der ANBIETER die Zusicherungen und Gewährleistungen aus diesem Abschnitt nicht erfüllt, hat der ANBIETER die Nichterfüllung zeitnah ohne zusätzliche Kosten für den KÄUFER zu beheben, und zwar nach Wahl des KÄUFERS durch Neuerbringung der Leistungen oder das Erbringen zusätzlicher Leistungen oder das Ergreifen sonstiger Massnahmen, die angemessen erforderlich sind, um einen solchen Verstoss gegen die Gewährleistung zu beheben.
Ist es dem ANBIETER nicht möglich, einen solchen Verstoss zu korrigieren, ist der KÄUFER berechtigt, (i) eine angemessene Rückerstattung oder Verringerung der Vergütung in Bezug auf die Leistungen, die zu einem solchen Verstoss führen, zu fordern, und/oder (ii) die jeweilige BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG mit sofortiger Wirkung zu kündigen und allfällige bereits bezahlte Vergütungen vollständig zurückzuverlangen. Der KÄUFER behält sich das Recht auf Schadenersatzforderungen vor.
Der Gewährleistungszeitraum beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Abnahmedatum. Benachrichtigungen über Verstösse können jederzeit während des Gewährleistungszeitraums und unabhängig davon, wann der Verstoss festgestellt wurde, erfolgen. Jede Abnahme einer Leistung in Übereinstimmung mit Abschnitt 3 oder in sonstiger Form erfolgt unbeschadet einer Gewährleistungsforderung.
6. Eigentum an Arbeitserzeugnissen
6.1.
Der KÄUFER ist bzw. wird der einzige und ausschliessliche Eigentümer aller Arbeitserzeugnisse.
6.2.
Der ANBIETER hat die Arbeitserzeugnisse nach ihrer Erstellung zeitnah und vollständig an den KUNDEN offenzulegen, zu liefern und zu übertragen.
7. Geistige Eigentumsrechte
7.1.
Alle GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE am Arbeitserzeugnis gehen an den KÄUFER über und der ANBIETER erteilt hiermit seine Genehmigung, diese Rechte ausschliesslich an den KÄUFER abschliessend und endgültig zu übertragen, und überträgt sie hiermit (im Folgenden «GEISTIGES EIGENTUMSRECHT DES KÄUFERS»).
7.2.
Der ANBIETER hat dem KÄUFER die erforderliche Unterstützung zu bieten, insbesondere alle Dokumente bereitzustellen und zu unterzeichnen, die erforderlich sind, um das Arbeitserzeugnis zu schützen. Diese Verpflichtung bleibt neben weiteren Verpflichtungen über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus bestehen.
7.3.
In Folge der Übertragung hat der KÄUFER das alleinige und ausschliessliche Recht, jegliche Ansprüche im Hinblick auf das Arbeitserzeugnis geltend zu machen.
7.4.
Sofern ein GEISTIGES EIGENTUMSRECHT des ANBIETERS genutzt wird, das in einem Arbeitserzeugnis eingebettet oder enthalten ist, erteilt der ANBIETER dem KÄUFER hiermit eine unbefristete, nicht ausschliessliche, gebührenfreie, vollständig bezahlte weltweite Lizenz zur Nutzung und Unterlizenzierung dieser GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE im Zusammenhang mit dem Arbeitserzeugnis und zur Entwicklung und Änderung des Arbeitserzeugnisses.
7.5.
Der ANBIETER hat den KÄUFER gegen alle Forderungen oder Verfahren, die von einer Drittpartei wegen eines tatsächlichen oder angeblichen Verstosses der Leistungen oder Arbeitserzeugnisse gegen GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE (einschliesslich widerrechtlicher Verwendung von Geschäftsgeheimnissen) (alle gemeinsam «Forderung wegen Verstoss») zu entschädigen und schadlos zu halten. Der ANBIETER muss den KÄUFER für sämtliche Haftbarkeiten, Kosten und Schäden entschädigen und schadlos halten, einschliesslich angemessener Anwaltshonorare, die dem KÄUFER im Zusammenhang mit jeglicher Forderung wegen Verstoss entstehen.
8. Vertraulichkeit
8.1.
Jede Partei hat die VERTRAULICHEN INFORMATIONEN der anderen Partei vertraulich zu behandeln und darf diese, mit Ausnahme des spezifisch vereinbarten Zwecks, nicht selbst nutzen oder an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der offenlegenden Partei offenlegen, es sei denn, diese VERTRAULICHEN INFORMATIONEN:
a) sind Gemeingut oder werden auf anderem Wege als dem Verstoss gegen diese Klausel zu Gemeingut oder
b) befinden sich bereits im Besitz der Empfängerpartei ohne eine begleitende Geheimhaltungsverpflichtung oder
c) werden von einer Drittpartei erlangt, der die Verbreitung derselben rechtlich freisteht oder
d) werden unabhängig und rechtmässig vom Empfänger oder dessen Subunternehmer ausserhalb der Geschäftsbeziehung entwickelt oder
e) müssen aufgrund gesetzlicher Anforderungen oder der Anordnung eines Gerichts des jeweiligen Gerichtsstands offengelegt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die vermeintlich offenlegende Partei die andere Partei über die Offenlegung benachrichtigt, sodass die Parteien nach geeigneten Schutzmassnahmen suchen können.
8.2.
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des KÄUFERS darf der ANBIETER in keiner Form durch Marketing oder sonstige Medien öffentlich machen, dass der ANBIETER einen Vertrag mit dem KÄUFER geschlossen oder LEISTUNGEN für den KÄUFER erbracht hat, sofern eine solche Veröffentlichung nicht durch verpflichtende Gesetze erforderlich wird.
8.3.
Die Verpflichtungen aus dieser Klausel bleiben für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung weiterbestehen.
9. Schutz personenbezogener Daten
9.1.
Jede Partei muss bei der Verarbeitung PERSONENBEZOGENER DATEN die gültige Gesetzgebung zum Schutz personenbezogener Daten einhalten (beispielsweise Verordnung (EU) 2016/679 oder das Schweizerische Bundesgesetz über den Datenschutz). In Ermangelung einer Datenschutzgesetzgebung, die den Standards des Schweizerischen Bundesgesetzes über den Datenschutz entspricht, kommt dieses Gesetz mutatis mutandis zur Anwendung. Jede Partei muss die entsprechenden Datenschutzverpflichtungen ihren Mitarbeitern, Bevollmächtigten, Vertretern, Beratern, verbundenen Unternehmen und Subunternehmern sowie jeglichen beteiligten Dritten auferlegen.
9.2.
Jede Partei muss sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten der anderen Partei, die von ihr von der anderen Partei erlangt werden bzw. auf die sie Zugriff erlangt, fair und gesetzmässig genutzt und verarbeitet werden. Jede Partei muss angemessene technische und organisatorische Massnahmen eingesetzt haben, um alle von ihr gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten gegen nicht autorisierten bzw. gesetzeswidrigen Zugriff und Verarbeitung und gegen versehentlichen Verlust oder Vernichtung zu schützen.
9.3.
Der ANBIETER bestätigt und gewährleistet, dass er die PERSONENBEZOGENEN DATEN nur unter geeigneten Schutzvorkehrungen an Drittländer
übertragen wird und dass die Verarbeitung der PERSONENBEZOGENEN DATEN nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des KÄUFERS untervergeben oder anderweitig delegiert wird.
10. Qualität
Sofern nicht anders vereinbart muss der ANBIETER auf Aufforderung des KÄUFERS durch Übersendung von Qualitätsaufzeichnungen oder sonstigen Dokumenten einen Nachweis über die Wirksamkeit seines Qualitätsmanagementsystems nach ISO 9001 oder eines gleichwertigen Qualitätsmanagementsystems erbringen.
11. Richtlinie für verantwortungsvolle Beschaffung
11.1.
Der ANBIETER muss sich jederzeit in seiner Geschäftsbeziehung mit dem KÄUFER und den SchindlerUnternehmen an die Richtlinie für verantwortungsvolle Beschaffung des KÄUFERS halten, wie diese ggf. von Zeit zu Zeit im alleinigen Ermessen des KÄUFERS aktualisiert wird. Die Richtlinie für verantwortungsvolle Beschaffung kann unter dem nachstehenden Link eingesehen werden: https://group.schindler.com/r.... Des Weiteren muss der ANBIETER alle gültigen Vorschriften, Gesetze, Regelungen, Normen in Bezug auf korrupte Praktiken, Kartellrecht, Nichtdiskriminierung usw. einhalten.
11.2.
Der ANBIETER muss die Verpflichtungen aus Artikel 11.1 auch seinen Unterlieferanten und Subunternehmern auferlegen und hat auf Aufforderung des KÄUFERS entsprechende Nachweise darüber zu erbringen.
12. Laufzeit und Beendigung
12.1.
Diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN werden mit Unterzeichnung durch beide Parteien bzw. durch Bezugnahme in einer BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG gültig und bleiben auf unbestimmte Zeit in Kraft.
12.2.
BESTELLUNGEN oder LEISTUNGSBESCHREIBUNGEN werden, sofern nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, (i) auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei der ANBIETER berechtigt ist, diese aus Gründen der Zweckmässigkeit mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zu kündigen bzw. (ii) für einen festgelegten Zeitraum abgeschlossen bzw. (iii) falls die Leistungen eine Verpflichtung zur Lieferung bestimmter Ergebnisse oder sonstiger Arbeitserzeugnisse enthalten, befristet bis zum
Abschluss der Leistungen abgeschlossen.
12.3.
Der KÄUFER ist berechtigt, eine BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG ganz oder teilweise im eigenen Ermessen jederzeit mit sofortiger Wirkung gegen Zahlung aller dem ANBIETER bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu kündigen. In diesem Fall hat der ANBIETER unverzüglich alle verfügbaren ARBEITSERZEUGNISSE, unbeschadet des Fertigstellungsgrades, zu übergeben und zu übertragen, die damit in das Eigentum des KÄUFERS übergehen. Der KÄUFER haftet nicht für Schäden, einschliesslich des Verlusts erwarteter Gewinne.
12.4.
Jede der Parteien kann eine BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG durch schriftliche Mitteilung mit unmittelbarer Wirkung kündigen, wenn die andere Partei erheblich vertragliche Vereinbarungen verletzt und eine solche Verletzung nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung unter detaillierter Nennung der Verletzung behoben wird.
12.5.
Jede Partei kann eine BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG schriftlich kündigen, wenn die andere Partei ihre Geschäfte einstellt, zahlungsunfähig wird oder für zahlungsunfähig erachtet wird, einen Antrag auf Unterstützung unter einem Konkursgesetz stellt oder wenn ein solcher Antrag gegen die andere Partei gestellt wird, oder wenn eine der Parteien einen Insolvenzverwalter, Leiter, Geschäftsführer oder administrativen Insolvenzverwalter oder einen ähnlichen Funktionär in Bezug auf einen Teil ihres Anlagevermögens oder Geschäfts zugewiesen bekommt, eine Absprache oder ein Arrangement mit ihren Gläubigern trifft oder in Folge von Schulden eine ähnliche Massnahme ergreift oder eine ähnliche Massnahme für sie ergriffen wird, oder wenn eine Anordnung oder ein Beschluss bezüglich ihrer Auflösung oder Abwicklung ergeht, oder eine entsprechende oder ähnliche Massnahme oder Verfahren von ihr oder gegen sie an jeglichem Gerichtsstand eingeleitet wird.
12.6.
Bei Kündigung einer BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG aus jeglichem Grund hat der ANBIETER auf erste schriftliche Aufforderung seitens des KÄUFERS bedingungslos alle Arbeitserzeugnisse, vertrauliche Informationen und sonstige zugehörige Dokumente und Daten im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen bzw. Kopien derselben zu übergeben.
12.7.
Die Verpflichtungen des ANBIETERS aus den Klauseln 5, 7, 8, 9 und 15 bleiben nach der Beendigung und dem Ablauf dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder der Geschäftsbeziehung weiterhin bestehen.
13. Übertragung
Der ANBIETER darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des KÄUFERS die Rechte und Verpflichtungen aus einer BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG nicht ganz oder teilweise an eine dritte Partei übertragen.
14. Verschiedenes
14.1.
Falls eine hierin enthaltene Bestimmung oder Teilbestimmung ungültig ist oder von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde für ungültig oder nicht durchsetzbar erachtet wird, gilt diese Bestimmung oder Teilbestimmung als nichtig, wobei die übrigen Teile davon weiterhin vollumfänglich in Kraft und wirksam bleiben. Falls erforderlich müssen die Parteien eine solche ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung mit einer gültigen und durchsetzbaren Bestimmung mit ähnlichen finanziellen Folgen ersetzen, vorausgesetzt der Inhalt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht wesentlich verändert.
14.2.
Eine Verzögerung oder Unterlassung seitens des KÄUFERS bei der Geltendmachung von Rechten oder Rechtsbehelfen aus einer BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG und diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gilt nicht als Verzicht auf diese Rechte, und alle Rechte und Rechtsbehelfe des KÄUFERS, die hierin vereinbart werden, sind kumulativ, gleichlaufend und zusätzlich zu weiteren Rechten und Rechtsbehelfen, die nach Recht und Billigkeit verfügbar sind.
14.3.
Unbeschadet ihrer sonstigen Rechte behalten sich der KÄUFER und seine verbundene Unternehmen das Recht vor, von jeglicher an den ANBIETER oder an eines von dessen verbundenen Unternehmen unter einer BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG fällig gewordenen Zahlung den Betrag jeglicher gutgläubigen Gegenforderungen und/oder sonstiger Forderungen in Abzug zu bringen, die der KÄUFER bzw. eines seiner verbundenen Unternehmen gegen den ANBIETER oder eines seiner verbundenen Unternehmen haben.
14.4.
Diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN bilden zusammen mit der BESTELLUNG oder LEISTUNGSBESCHREIBUNG die vollständige und ausschliessliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
15. Geltendes Recht und Gerichtsstand
15.1.
Diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN unterliegen in allen Vertragsangelegenheiten, einschliesslich Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung, ausschliesslich des Rechts der Schweiz, jedoch ohne Berücksichtigung der Bestimmungen zum Kollisionsrecht und unter Ausschluss des UNCITRALAbkommens über internationale Warenkaufverträge (CISG) von 1980 («Wiener Kaufrecht»).
15.2.
Die Parteien unterwerfen sich hiermit der ausschliesslichen Zuständigkeit der Gerichte in Ebikon, Schweiz für die Kenntnis jeglicher Rechtsstreitigkeiten, die sich aus bzw. im Zusammenhang mit diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, einschliesslich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Nichterfüllung oder Beendigung, ergeben.