Allgemeine Geschäftsbedingungen der AS Aufzüge AG für den Einkauf von indirekten Materialien und Produkten (nicht -Produktionsmaterial)
Version 1.0
Letzte Aktualisierung im August 2025
1. Allgemeines
1.1.
Diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten für den Einkauf von indirekten Materialien und Produkten («ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN») durch den KÄUFER vom VERKÄUFER. Diese Bedingungen finden Anwendung insofern keine Produktionsmaterialien oder Aufzugs bzw. Fahrtreppenkomponenten Teil der Transaktion sind. Für solche Güter gelten spezifische Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2.
In diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN haben die nachstehenden Begriffe IN GROSSBUCHSTABEN die folgende Bedeutung:
KÄUFER
meint AS Aufzüge AG, Küssnacht (SZ), Schweiz, oder ein anderes Unternehmen der SCHINDLERGRUPPE, dass eine BESTELLUNG ausstellt oder in dessen Namen eine BESTELLUNG ausgestellt wird.
LIEFERZEIT(EN)
bezeichnet das Lieferdatum/die Lieferzeit, wie auf der vom VERKÄUFER ausgestellten und vom KÄUFER akzeptierten Auftragsbestätigung vermerkt.
ENTSCHULDBARE VERZÖGERUNG
hat die in Artikel 3.5 festgelegte Bedeutung.
GÜTER
bezeichnet alle in der BESTELLUNG angegebenen Materialien und Produkte.
INCOTERMS
bezeichnet die Handelsbedingungen, die von der internationalen Handelskammer veröffentlicht und als «Incoterms 2020» bezeichnet werden, wie von Zeit zu Zeit geändert.
GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE
bezeichnet Patente, Designrechte, Urheberrechte, Handels und Dienstleistungsmarken (ob registriert oder nicht), Knowhow, Geschäftsgeheimnisse und andere Rechte ähnlicher Art in der ganzen Welt.
IN SCHRIFTFORM oder SCHRIFTLICH
bezeichnet Dokumente aller Art, einschliesslich EMail und elektronischer Datenaustausch, einschliesslich Dokumente mit einfacher und qualifizierter digitaler Unterschrift mit DocuSign oder Adobe Sign.
BESTELLUNG
bezeichnet eine Einzel oder Rahmenbestellung für den Kauf von GÜTERN, die vom KÄUFER an den VERKÄUFER ausgestellt wird. Eine Bestellung besteht üblicherweise aus mehreren Zeilen und Positionen im Zusammenhang mit GÜTERN.
SCHINDLER-GRUPPE
bezeichnet die Schindler Holding AG, Hergiswil, Schweiz, und die direkt oder indirekt von Schindler Holding AG kontrollierten Gesellschaften.
LIEFERVERTRAG
bezeichnet einen Vertrag, der sich aus der Annahme einer BESTELLUNG durch den VERKÄUFER ergibt.
VERKÄUFER
bezeichnet das Lieferantenunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen, das GÜTER an das bestellende SchindlerUnternehmen gemäss diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN herstellt, weiterverarbeitet und/oder liefert.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
bezeichnet diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf von Materialien und Produkten, welche nicht als Produktionsmaterialien oder Aufzugs bzw. Fahrtreppenkomponenten gelten.
2. Angebote und Bestellungen
2.1.
Auf der Grundlage der Anfrage des KÄUFERS muss ihm der VERKÄUFER – kostenlos – ein verbindliches Angebot unterbreiten. Das Angebot muss explizit alle Unklarheiten, Lücken oder technische Spezifikationen in der Anfrage des KÄUFERS benennen, die offensichtlich für den VERKÄUFER erkennbar die Eignung der GÜTER für den vorgesehenen Zweck beeinträchtigen oder unmöglich machen. Darüber hinaus müssen darin alle Abweichungen von der Anfrage des KÄUFERS hervorgehoben werden.
2.2.
Der KÄUFER stellt dem VERKÄUFER eine entsprechende BESTELLUNG zu. Die Annahme einer BESTELLUNG durch den VERKÄUFER erfolgt ausdrücklich unter den Bedingungen der BESTELLUNG und diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. Sofern nicht vom KÄUFER explizit schriftlich akzeptiert, sind alle zusätzlichen oder abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen und nicht Teil eines LIEFERVERTRAGS. Jede vom VERKÄUFER angenommene BESTELLUNG stellt einen separaten und einzelnen LIEFERVERTRAG dar. Bei Abweichungen oder Unstimmigkeiten zwischen einer BESTELLUNG und diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN hat die BESTELLUNG Vorrang vor diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.
2.3.
Der VERKÄUFER hat eine schriftliche Annahme der BESTELLUNG innerhalb von zwei Werktagen nach deren Empfang an den KÄUFER zu übermitteln. In jedem Fall gilt jede Leistung seitens des VERKÄUFERS im Zusammenhang mit einer BESTELLUNG als Annahme einer solchen BESTELLUNG. Falls der VERKÄUFER nicht innerhalb von zwei Werktagen ab Empfang der BESTELLUNG eine schriftliche Annahme übermittelt oder eine Leistung in Bezug auf die BESTELLUNG beginnt, kann der KÄUFER die BESTELLUNG ohne Verpflichtungen gegenüber dem VERKÄUFER widerrufen.
2.4.
Nach Annahme einer BESTELLUNG kann der KÄUFER Änderungen im Hinblick auf die GÜTER verlangen (insbesondere betreffend Spezifikationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen sowie Rohmaterial, Produktionsprozess und Technologie sowie Änderungen hinsichtlich von Lieferdatum und Lieferort, Verpackung, Qualität, Menge und Transportmittel). Derartige Änderungsanforderungen haben die begründeten Interessen des VERKÄUFERS gebührend zu berücksichtigen. Führen solche Änderungen zu einer Erhöhung oder Verringerung der Kosten des VERKÄUFERS oder zu einer möglichen Lieferverzögerung, so muss der VERKÄUFER den KÄUFER unverzüglich in Kenntnis setzen und die Parteien müssen schriftlich eine angemessene Anpassung der Vergütung des VERKÄUFERS vereinbaren.
2.5
Nach Annahme einer BESTELLUNG ist der VERKÄUFER ohne vorherige schriftliche Zustimmung des KÄUFERS nicht berechtigt jegliche Änderungen im Hinblick auf die GÜTER zu verlangen
2.6
Die in Angebotsanfragen oder Angeboten angegebenen Mengen sind reine Annahmen zum Zwecke der Preiskalkulation und begründen keine Verpflichtung des KÄUFERS oder eines anderen Unternehmens der SCHINDLERGRUPPE, diese Mengen zu bestellen.
3. Lieferzeiten, Verzögerungen
3.1.
Der VERKÄUFER anerkennt, dass Lieferzeiten und mengen für die Vertragserfüllung wesentlich sind. Der KÄUFER kann auf Kosten des VERKÄUFERS alle Lieferungen oder Teillieferungen von GÜTERN ablehnen und/oder zurücksenden, die vor oder nach der LIEFERZEIT oder mit einer Menge geliefert werden, die über oder unter der in der BESTELLUNG und/oder im Lieferplan genannten Menge liegt.
3.2.
Der VERKÄUFER muss den KÄUFER zeitnah über alle Ereignisse in Kenntnis setzen, die zu irgendeinem Zeitpunkt zu Lieferverzögerungen führen oder führen könnten oder die es dem VERKÄUFER unmöglich machen oder unmöglich machen könnten, die in der BESTELLUNG und/oder den Lieferplänen genannten Mengen zu erfüllen. Der VERKÄUFER muss den KÄUFER auch schriftlich über die Korrekturmassnahmen in Kenntnis setzen, die er ergreift, um die Auswirkungen eines solchen Ereignisses so gering wie möglich zu halten.
3.3.
Verzögerungen, die durch fehlende Informationen, Dokumente oder Gegenstände entstehen, die vom KÄUFER bereitzustellen sind, werden nur in dem Ausmass entschuldigt, in dem der VERKÄUFER die Übermittlung oder Lieferung besagter Dinge rechtzeitig angefordert hat.
3.4.
Sofern eine Verzögerung vorliegt, welche vom VERKÄUFER bzw. dessen Zulieferern zu verantworten ist, kann der KÄUFER bei Lieferverzug von mehr als 5 Arbeitstagen ab dem 6. Arbeitstag eine Konventionalstrafe von 1% des Bestellwerts pro zusätzlichen Arbeitstag verlangen, maximal jedoch 10% des Bestellwerts. Der KÄUFER kann entscheiden, ob die Strafe vom Rechnungsbetrag abgezogen oder per Gutschrift zum nächsten Quartalsende verrechnet wird. Darüber hinaus behält er sich das Recht vor, zusätzliche Verluste und Kosten, welche die Konventionalstrafe übersteigen, geltend zu machen und/oder die betreffende BESTELLUNG, sowie allfällige weitere, direkt oder indirekt damit verbundene BESTELLUNGEN ab dem 20. Arbeitstag einer Lieferverzögerung zu kündigen bzw. zu stornieren, ohne dass dem VERKÄUFER irgendwelche (Ersatz-)Ansprüche zustehen. Die Zahlung der Konventionalstrafe entbindet den VERKÄUFER nicht von seiner Leistungspflicht.
3.5.
Jede Partei kann die Erfüllung eines LIEFERVERTRAGS während des Vorliegens einer ENTSCHULDBAREN VERZÖGERUNG aussetzen, was alle Verzögerungen umfasst, die sich aus Umständen ergeben, die nicht vernünftigerweise vorherzusehen waren und nicht von der betreffenden Partei zu verantworten sind, wie höhere Gewalt, Regierungsakte, Krieg, gerichtliche Verfügungen und Naturkatastrophen. Feuer, Streiks und Aussperrungen am Standort des VERKÄUFERS stellen keine ENTSCHULDBARE VERZÖGERUNG dar. Der KÄUFER kann während der Dauer der Unfähigkeit des VERKÄUFERS, den Vertrag wegen einer ENTSCHULDBAREN VERZÖGERUNG zu erfüllen, die vom LIEFERVERTRAG abgedeckten GÜTER aus anderen Quellen beschaffen und/oder ohne Verpflichtungen gegenüber dem VERKÄUFER die in der BESTELLUNG oder in Lieferplänen genannte Menge der GÜTER verringern.
3.6.
Falls der VERKÄUFER Tatsachen feststellt, die im Verlauf der Zeit zu einer ENTSCHULDBAREN VERZÖGERUNG führen könnten, muss der VERKÄUFER den KÄUFER unverzüglich schriftlich über diese Tatsache in Kenntnis setzen und sich nach besten Kräften bemühen, alle Massnahmen und Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen der ENTSCHULDBAREN VERZÖGERUNG zu vermeiden oder zumindest zu lindern.
3.7.
Falls eine ENTSCHULDBARE VERZÖGERUNG eine der Parteien mehr als 20 Werktage an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindert, kann die andere Partei den LIEFERVERTRAG unverzüglich kündigen oder beenden, ohne dass der verhinderten Partei deswegen irgendwelche (Ersatz)Ansprüche entstehen.
4. Verpackung, Transport, Versandunterlagen, Gefahrübergang
4.1.
Die GÜTER sind adäquat, sorgfältig und angemessen zu verpacken und gut sichtbar in Übereinstimmung mit den Anweisungen des KÄUFERS zu kennzeichnen. Die Verpackung hat allen geltenden Industriestandards sowie der Best Practice und den Umweltvorschriften und rechtlichen Bestimmungen zu entsprechen, wobei die Art der GÜTER und die vereinbarte Transportweise angemessen zu berücksichtigen sind. Für Schäden aufgrund unzureichender oder ungeeigneter Verpackung haftet allein der VERKÄUFER. Wiederverwendbare Verpackungen müssen auf Anforderung des KÄUFERS kostenlos zurückgenommen werden und dem KÄUFER müssen die im Kaufpreis enthaltenen Verpackungsmaterialkosten gutgeschrieben werden. Sofern nicht anders vereinbart geht die Rücksendung von leeren Containern und Paletten zu Lasten des VERKÄUFERS.
4.2.
Lieferscheine und Dokumente, die den GÜTERN beiliegen, müssen sich auf die BESTELLUNGSNummer des KÄUFERS beziehen und die entsprechenden Anweisungen des KÄUFERS erfüllen. Bei elektronischer Bestellungsabwicklung sind die «Terms and Conditions for eProcurement» von AS Aufzüge AG zu erfüllen.
4.3.
Der VERKÄUFER muss den Lieferdokumenten eine rechtskonforme Warenrechnung auf Englisch oder in einer der Schweizer Landessprachen beifügen, allesamt in doppelter Ausfertigung.
4.4.
Bei Lieferungen, für die Zölle anfallen, müssen in der Rechnung als separate Positionen aufgeführt sein:
- die Kosten von nicht im Preis enthaltenen Posten (wie z. B. Kommissionen, Maklergebühren, Kosten für Lizenzen, Kosten für Produktionsmittel, kostenlose Ausgabematerialien des KÄUFERS);
- die Kosten der im Preis enthaltenen Posten (wie z.B. Montagekosten und Lieferkosten);
- sofern zutreffend: Wert der durchgeführten Reparaturen, aufgeschlüsselt in Material und Personalkosten;
- Ursprungszeugnisse.
4.5.
Sollten im Falle von Ein und Ausfuhren für die vorgesehene Nutzung der gelieferten GÜTER weitere offizielle Dokumente erforderlich sein, muss der VERKÄUFER diese Dokumente für den KÄUFER ohne Verzögerung beschaffen und sie auf eigene Kosten an den KÄUFER zur Verfügung stellen.
4.6.
An jedem Packstück muss eine detaillierte Verpackungsliste aller GÜTER in einem wetterfesten Umschlag innen und aussen angebracht werden.
4.7.
Die GÜTER sind vollständig mit allen Anleitungen, Warnungen und sonstigen erforderlichen Daten für einen sicheren und korrekten Gebrauch und Betrieb zu liefern.
4.8.
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, entspricht der Zeitpunkt, zu dem das Risiko einer Beschädigung oder eines Verlusts der GÜTER an den KÄUFER übergeht, dem im LIEFERVERTRAG vereinbarten INCOTERM. Sofern nicht anders zwischen KÄUFER und VERKÄUFER vereinbart, gelten die GÜTER als «DAP» (Incoterms 2020) verkauft, wobei der benannte Ort die Geschäftsräume des KÄUFERS oder ein sonstiger vom KÄUFER bestimmter Lieferort sind.
5. Preis, Zahlungsbedingungen
5.1.
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verstehen sich die Preise inklusive Lieferung zum vereinbarten Lieferort und inklusive Verpackung.
5.2.
Alle Rechnungen müssen aufgeschlüsselt und mit der BESTELLUNGSNummer ausgewiesen sein. Lieferkosten, Abgaben, Steuern und sonstige ähnliche Gebühren, die durch die BESTELLUNG genehmigt werden, sind separat auszuweisen.
5.3.
Sofern nicht anders zwischen dem KÄUFER und dem VERKÄUFER im Einzelfall vereinbart, werden die Rechnungen des VERKÄUFERS mit einem Abschlag von 2 % innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der ordnungsgemäss dokumentierten Rechnung des VERKÄUFERS und der GÜTER oder netto nach 60 Tagen fällig und zahlbar.
5.4.
Die Zahlung der Rechnung durch den KÄUFER stellt keine Annahme der GÜTER dar. Alle Rechnungen des VERKÄUFERS unterliegen einer Anpassung wegen Fehlern, Fehlmengen, Mängeln an den GÜTERN oder sonstigen Versäumnissen des VERKÄUFERS, die Anforderungen der BESTELLUNG zu erfüllen.
5.5.
Falls der VERKÄUFER mit der Vorlage von Begleitdokumenten für die Zollabfertigung in Verzug ist, speziell von ordnungsgemäss ausgestellten Rechnungen oder unterzeichneten Ursprungszertifikaten, beide in doppelter Ausfertigung, so ist der KÄUFER berechtigt, einen angemessenen Teil des Kaufpreises, mindestens jedoch 10 %, einzubehalten, bis eine vollständige Übermittlung der fehlenden Dokumente erfolgt ist.
5.6.
Der VERKÄUFER darf seine Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des KÄUFERS abtreten.
5.7.
Für den Fall, dass der KÄUFER die Rechnung des VERKÄUFERS unbegründet nicht pünktlich zahlt, hat der VERKÄUFER den KÄUFER schriftlich anzumahnen. Falls der KÄUFER die überfällige Rechnung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der oben erwähnten Mahnung zahlt, hat der VERKÄUFER den KÄUFER erneut schriftlich anzumahnen. Wird die überfällige Rechnung nicht innerhalb von 20 Tagen ab dem Datum der zweiten Mahnung bezahlt, kann der VERKÄUFER Zinsen auf den überfälligen Betrag beginnend ab dem Ablauf der genannten 20TagesFrist erheben. Der Zinssatz beträgt 1 % pro Jahr.
6. Gewährleistungen
6.1.
Zusätzlich zu der gemäss gültigen Gesetzgebung bestehenden Garantie gewährleistet der VERKÄUFER,
dass die GÜTER frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsmängeln sind, strikt den Spezifikationen, Zeichnungen, genehmigten Mustern und den Bedingungen des LIEFERVERTRAGS entsprechen, die vereinbarten Leistungskriterien erfüllen, neu und auf dem neuesten Stand der Technik sind und für den Zweck, zu dem sie eingekauft wurden, geeignet sind.
6.2.
Der VERKÄUFER sichert darüber hinaus zu, dass er einen Eigentumsanspruch frei von Pfandrechten, Forderungen, Sicherungsrechten und Belastungen an den GÜTERN hat.
6.3.
Darüber hinaus versichert und gewährleistet der VERKÄUFER, dass (i) die GÜTER alle gesetzlichen Anforderungen und Vorschriften sowie anwendbaren Normen, einschliesslich unter anderem zu Umwelt, Gesundheit und Sicherheit, erfüllen, die am endgültigen, auf der BESTELLUNG genannten Lieferort gelten, und dass (ii) die GÜTER oder deren vorgesehene Verwendung nicht gegen GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE Dritter verstossen.
6.4.
Der VERKÄUFER sichert des Weiteren zu und gewährleistet, dass (i) er über alle angemessenen Genehmigungen, Lizenzen und Zulassungen verfügt, um die GÜTER herzustellen und zu verkaufen; und (ii) alle seine Tätigkeiten und Prozesse vollständig den ausländischen und inländischen Gesetzen, Vorschriften und Normen entsprechen, die auf den VERKÄUFER, seine verbundenen Unternehmen, sein Geschäft, sein Fertigungsverfahren und die GÜTER anwendbar sind.
6.5.
Die sofortige Prüf- und Rügepflicht für den KÄUFER nach Art. 201 OR bzw. Art. 367 OR wird wegbedungen. Der Gewährleistungszeitraum für die obigen Gewährleistungen beträgt 36 Monate, beginnend bei (i) Lieferung am vereinbarten Lieferort oder (ii) sofern so vereinbart bei endgültiger gemeinsamer Abnahme der GÜTER, je nachdem, was später eintritt, unbeschadet längerer Gewährleistungsfristen durch Gesetze oder gesetzliche Regelungen im Hinblick auf den Beginn, die Aussetzung oder den Neubeginn von Gewährleistungszeiträumen oder Verjährungsfristen. In Fällen SYSTEMATISCHER DEFEKTE und/oder SERIENFEHLER beträgt der Gewährleistungszeitraum 60 Monate ab der LIEFERZEIT. Die Mitteilung seitens des KÄUFERS eines Mangels unterbricht die Verjährung im Hinblick auf Forderungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Mangel ergeben.
6.6.
Unbeschadet einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien im Einzelfall bleibt die Eingangsinspektion der GÜTER seitens des KÄUFERS auf eine Inspektion im Hinblick auf Identität, Menge und sichtbare Transportschäden beschränkt. Sonstige Mängel, insbesondere verdeckte Defekte, können gegebenenfalls im gewöhnlichen Geschäftsverlauf erkannt werden. Der KÄUFER kann während der gesamten Gewährleistungszeit einen Verstoss gegen die Gewährleistung an den VERKÄUFER mitteilen.
6.7.
Im Falle eines Verstosses gegen die hierin erteilten Gewährleistungen kann der KÄUFER über alle von Gesetzes wegen verfügbaren Abhilfemassnahmen hinaus die defekten oder nicht konformen GÜTER ablehnen, zur Gutschrift zurückgeben oder eine zeitnahe Korrektur, Reparatur oder Austausch derselben fordern. Alle Kosten, einschliesslich Versand, Reise, Abholungs und Installationskosten, sowie Steuern, Abgaben und sonstige Gebühren, die im Zusammenhang mit den zu ersetzenden oder reparierenden GÜTERN oder zu reparierenden oder korrigierenden fehlerhaften Arbeiten entstehen, sind vom VERKÄUFER zu tragen.
6.8.
Falls der VERKÄUFER eine defekte Ware nicht innerhalb von 14 Tagen repariert bzw. korrigiert oder innerhalb von zwei Tagen ersetzt, kann der KÄUFER nach einer zusätzlichen Fristansetzung von zwei Tagen gegenüber dem VERKÄUFER die nicht konformen GÜTER des VERKÄUFERS reparieren oder korrigieren lassen oder Ersatzgüter aus anderer Quelle beschaffen, wobei alle Kosten dafür zu Lasten des VERKÄUFERS gehen. Der KÄUFER ist berechtigt, alle Kosten für die laufenden Reparaturen, Korrekturen oder Ersatzlieferungen vom Preis für die GÜTER in Abzug zu bringen, und der VERKÄUFER haftet für alle entstehenden Mehrkosten wie z. B. für Sonderbehandlungen (Luftfracht usw.) und Schadenersatz.
6.9.
Der Gewährleistungszeitraum von reparierten oder ausgetauschten GÜTERN beginnt am Datum der Annahme der Reparatur, Korrektur oder Austauschlieferung durch den KÄUFER und läuft im Falle von Reparaturen über einen Zeitraum von 12 Monaten und im Falle eines Austauschs über 36 Monate bzw. den verbliebenen Zeitraum der ursprünglichen Gewährleistungsfrist, je nachdem, welcher länger ist.
7. Haftung, Schadloshaltung
7.1.
Der VERKÄUFER haftet für alle Schäden und Verluste des KÄUFERS, die durch einen oder aus einem oder im Zusammenhang mit einem Verstoss gegen die Verpflichtungen des VERKÄUFERS aus dem LIEFERVERTRAG verursacht werden.
7.2.
Der VERKÄUFER muss den KÄUFER und seine verbundenen Unternehmen, Händler oder Vertreter und Bevollmächtigte gegen alle Verluste, Forderungen, Auslagen und Schadensersatzansprüche, die sich in irgendeiner Weise aus einem Unfall, einer Körperverletzung oder einem Schaden an Personen oder Eigentum oder aus dem Tod von Personen durch Handlungen oder Unterlassungen seitens des VERKÄUFERS, seiner Vertreter, Mitarbeitenden,
Subunternehmer oder Unterlieferanten ergeben, verteidigen und von diesen freistellen und schadlos halten.
8. Versicherung
8.1.
Der VERKÄUFER muss ausschliesslich auf eigene Kosten eine Haftpflichtversicherung, Versicherung gegen Schaden am Eigentum und Arbeitgeberhaftpflichtversicherung bei angesehenen und finanziell soliden Versicherungsgesellschaften beschaffen und unterhalten, die den KÄUFER und dessen Kunden vor allen in Artikel 7.2 genannten Risiken schützen, und muss auf Aufforderung des KÄUFERS für den KÄUFER zufriedenstellende Bescheinigungen über eine solche Absicherung vorlegen.
8.2.
Insbesondere muss der VERKÄUFER eine umfassende allgemeine und Produkthaftpflichtversicherungspolice mit weltweiter Deckung (mit Absicherung von Körperverletzung und Schäden an Eigentum und der sich daraus ergebenden finanziellen Verluste) unterhalten. Der VERKÄUFER stellt auf eigene Kosten sicher, dass eine angemessene Versicherungsdeckung im Verhältnis zum Bestellvolumen pro Schadensereignis besteht.
8.3.
Das Vorliegen einer Versicherung schränkt die Verpflichtungen aus den hierin oder im LIEFERVERTRAG enthaltenen Bestimmungen nicht ein.
9. Qualität, Umwelt
9.1.
Sofern nicht anders vereinbart muss der VERKÄUFER auf Aufforderung des KÄUFERS durch Übersendung von Qualitätsaufzeichnungen oder sonstigen Dokumenten einen Nachweis über die Wirksamkeit seines Qualitätsmanagementsystems nach ISO 9001 oder eines gleichwertigen Qualitätsmanagementsystems erbringen.
9.2.
Auf Anforderung muss der VERKÄUFER weitere Nachweise darüber erbringen, dass er ein Umweltmanagementsystem in Übereinstimmung mit den Anforderungen von ISO 14001 oder eines mindestens gleichwertigen Systems, das sich aus ISO 14001 ableitet, eingeführt hat und dieses unterhält.
9.3.
Mit 48 Stunden Vorankündigung kann der KÄUFER während der üblichen Geschäftszeiten und ohne Störung des Geschäfts des VERKÄUFERS Zugang zu den Betriebsstätten des VERKÄUFERS haben, um alle Unterlagen, Instrumente, Bücher und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit einem LIEFERVERTRAG oder den GÜTERN, die Gegenstand solcher LIEFERVERTRÄGE sind, sowie den Fertigungsprozess des VERKÄUFERS zu inspizieren.
9.4.
Die oben genannte Inspektion beeinträchtigt nicht die dem KÄUFER zustehenden Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit defekten GÜTERN.
9.5.
Der VERKÄUFER erklärt sich damit einverstanden, alle Aufzeichnungen zur Dokumentierung der Qualität der GÜTER mindestens 10 Jahre ab dem Lieferdatum aufzubewahren.
9.6.
Der VERKÄUFER muss die oben genannten Verpflichtungen auch seinen Subunternehmern und/oder Unterlieferanten auferlegen und auf Aufforderung des KÄUFERS entsprechende Nachweise übermitteln.
10. Ersatzteile / Ablauf der Lebensdauer
10.1.
Der VERKÄUFER muss zu konkurrenzfähigen Bedingungen und während eines Zeitraums von mindestens 20 Jahren nach der Lieferung der GÜTER die dafür benötigten Ersatzteile liefern.
10.2.
Der VERKÄUFER muss den KÄUFER unverzüglich informieren, falls der VERKÄUFER beabsichtigt, die Herstellung und/oder Lieferung von GÜTERN bzw. nach Ablauf der obigen 20JahresFrist von Ersatzteilen, für die an den KÄUFER verkauften GÜTER einzustellen. Die entsprechende Mitteilung hat mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion zu erfolgen. Innerhalb von drei Monaten ab Erhalt einer solchen Benachrichtigung ist der KÄUFER berechtigt, eine abschliessende Bestellung für die Lieferung von GÜTERN oder Ersatzteilen zu den üblichen Marktbedingungen aufzugeben.
10.3.
Der KÄUFER kann Ersatzteile, die nicht von den GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTEN des VERKÄUFERS umfasst sind, direkt von den Unterlieferanten des VERKÄUFERS oder von Dritten beschaffen.
10.4.
Der VERKÄUFER muss die oben genannten Verpflichtungen aus diesem Artikel 10 auch seinen Subunternehmern und/oder Unterlieferanten auferlegen und darf nicht dem Recht des KÄUFERS entgegenstehen, von Unterlieferanten oder Dritten gemäss Artikel 10.3 zu beschaffen, indem er seine Unterlieferanten vertraglich einschränkt.
11. Verstoss gegen die geistigen Eigentumsrechte Dritter
11.1.
Der VERKÄUFER muss den KÄUFER von und gegen alle Haftbarkeiten, Kosten, Schadensersatzforderungen, Forderungen und Auslagen (einschliesslich Gerichtskosten und gesetzliche Ausgaben und alle Beilegungen solcher Forderungen oder Klagen) seitens des KÄUFERS im Hinblick auf alle Forderungen oder Klagen seitens einer Drittpartei gegen den KÄUFER
oder seinen Kunden unter Verweis darauf, dass die GÜTER oder deren Nutzung durch den KÄUFER oder den Kunden des KÄUFERS gegen die GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE Dritter verstossen, freistellen, verteidigen und schadlos halten.
11.2.
Die Parteien müssen sich gegenseitig unverzüglich über alle tatsächlichen oder behaupteten Verstösse gegen die Rechte Dritter, von denen sie Kenntnis erlangen, informieren. Der VERKÄUFER muss den KÄUFER bei seiner Untersuchung, Verteidigung oder Handhabung solcher Forderungen unterstützen, einschliesslich der Bereitstellung aller vom KÄUFER benötigten Unterlagen zur Verteidigung gegen den Anspruch.
11.3.
Wenn der KÄUFER seinen eigenen Rechtsbeistand auswählt, erstreckt sich die Verpflichtung zur Schadloshaltung seitens des VERKÄUFERS auf die angemessenen Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dieser Rechtsvertretung. Wählt der KÄUFER keinen eigenen Rechtsbeistand aus, hat der KÄUFER dem VERKÄUFER die alleinige Führung der Verteidigung gegen solche Forderungen oder Klagen zu erteilen.
11.4.
Auf Anforderung des KÄUFERS muss der VERKÄUFER alle ihm bekannten oder bekanntwerdenden GEISTIGEN EIGENTUMSRECHTE angeben, die beim Design oder in der Herstellung der GÜTER verwendet werden oder diese anderweitig betreffen.
11.5.
Für den Fall eines Anspruchs wegen Verletzung von Rechten Dritter, der dem VERKÄUFER mitgeteilt wird, muss der VERKÄUFER die erforderlichen Schritte unternehmen, um für den KÄUFER eine nicht verletzende Quelle der GÜTER sicherzustellen, was die Sicherung der erforderlichen Lizenzen (sofern vorhanden), das Neudesign des Produkts oder andere Schritte umfasst, die der VERKÄUFER für erforderlich erachtet, um sicherzustellen, dass ein nicht verletzendes Produkt an den KÄUFER geliefert wird.
12. Ausfuhrkontrolle
12.1.
Der VERKÄUFER ist verantwortlich und haftet für (i) die Erfüllung aller Ausfuhrgenehmigungen der Regierung, einschliesslich unter anderem der Vergewisserung, dass Ausfuhrgenehmigungen und andere regierungsseitige Genehmigungen, die für die Lieferung der GÜTER erforderlich sind, erlangt werden, ausfuhrbezogene Papiere und Dokumentation korrekt ausgefüllt und zeitnah eingereicht werden, und (ii) die Bereitstellung vollständiger und exakter erforderlicher Handelsinformationen wie z. B. Zolleinfuhranforderungen, anwendbare harmonisierte Tarifnummer (HSCode), Ausfuhrkontrollklassifizierungsnummer (ECCN, sofern anwendbar), Ursprungsland, bevorzugte Behandlung, einschliesslich Ursprungszertifikate, Erklärungen sowie Ausfuhrgenehmigungen der Regierung im Zusammenhang mit GÜTERN, die unter diese Vereinbarung fallen, sofern zutreffend, an den Importeur. Der KÄUFER muss alle erforderlichen Importlizenzen einholen und die Gesetzgebung und die Vorschriften für den Import von GÜTERN in das Zielland beachten.
12.2.
Der VERKÄUFER muss den KÄUFER unverzüglich informieren, wenn eine Ware oder eine Komponente davon in einer gültigen Ausfuhrkontrollliste aufgeführt ist.
12.3.
Der VERKÄUFER hat den KÄUFER unverzüglich über alle Umstände zu informieren, von denen er vor oder nach dem Abschluss des LIEFERVERTRAGS Kenntnis erlangt, die wahrscheinlich einen Verstoss gegen gültige Ausfuhrkontrollvorschriften darstellen.
12.4.
Wenn Verstösse gegen Ausfuhrkontrollvorschriften festgestellt wurden oder nicht ausgeschlossen werden können, kann der KÄUFER nach eigener Wahl von der BESTELLUNG oder dem LIEFERVERTRAG zurücktreten oder diejenigen Teillieferungen kündigen, die vermutlich einen Verstoss gegen die Ausfuhrkontrollvorschriften darstellen. Der VERKÄUFER muss den KÄUFER von Schäden aus der Nichterbringung oder fehlerhaften Erbringung seiner Verpflichtungen aus diesem Artikel 12 freistellen und schadlos halten. Der Umfang der zu entschädigenden Schäden umfasst die Vergütung aller erforderlichen und angemessenen Auslagen des KÄUFERS, insbesondere Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit seiner Verteidigung sowie verwaltungs oder strafrechtliche Bussgelder oder Sanktionen.
13. Vertraulichkeit, NichtPublizität
13.1.
Die Parteien müssen alle kaufmännischen und technischen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Verlauf ihrer Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangen, als Geschäftsgeheimnisse behandeln und geheim halten, sofern diese Informationen nicht öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass ein Verstoss der Partei vorliegt, welche die Informationen empfängt.
13.2.
Zeichnungen, Muster, Schablonen, Proben und ähnliche Gegenstände dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Eigentümerpartei nicht offengelegt oder in sonstiger Form für Dritte verfügbar gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Artikel ist nur dann zulässig, wenn dies schriftlich mit der Partei vereinbart wurde, deren Eigentum sie sind, und unterliegt in allen Fällen der Beachtung der gültigen Urheberrechtsgesetze.
13.3.
Der VERKÄUFER muss Verpflichtungen entsprechend Artikel 13.1 und 13.2 in alle Verträge mit Subunternehmern übernehmen und hat sicherzustellen, dass alle Subunternehmer vertraglich verpflichtet sind, diese zu erfüllen.
13.4.
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des KÄUFERS darf der VERKÄUFER in keiner Form durch Marketing oder sonstige Medien öffentlich machen, dass der VERKÄUFER einen Vertrag mit dem KÄUFER geschlossen oder GÜTER an den KÄUFER geliefert hat, sofern eine solche Veröffentlichung nicht durch verpflichtende Gesetze erforderlich wird.
14. Geschäftskontinuität, Richtlinie für verantwortliche Beschaffung
14.1.
Der VERKÄUFER muss über geeignete Prozesse und Pläne zur Geschäftskontinuität (Geschäftskontinuitätsrahmen) verfügen, um die erforderliche Sicherheit in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Produktion und Lieferung der GÜTER sicherzustellen und beizubehalten und seine Verpflichtungen aus einem LIEFERVERTRAG im Falle von Störungen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen, die die Produktion beeinträchtigen könnten (z. B. Geschäftsunterbrechung; Ausfall eines Subunternehmers des VERKÄUFERS), zu erfüllen.
14.2.
Der VERKÄUFER muss sich jederzeit in seiner Geschäftsbeziehung mit dem KÄUFER und den SchindlerUnternehmen an die Richtlinie für verantwortungsvolle Beschaffung des KÄUFERS halten, wie diese ggf. von Zeit zu Zeit im alleinigen Ermessen des KÄUFERS aktualisiert wird. Die Richtlinie für verantwortungsvolle Beschaffung kann unter dem nachstehenden Link eingesehen werden: https://group.schindler.com/rs.... Des Weiteren muss der VERKÄUFER alle gültigen Vorschriften, Gesetze, Regelungen, Normen in Bezug auf korrupte Praktiken, Kartellrecht, Nichtdiskriminierung usw. einhalten.
14.3.
Der VERKÄUFER muss die Verpflichtungen aus Artikel 14.1 auch seinen Unterlieferanten und Subunternehmern auferlegen und hat auf Aufforderung des KÄUFERS entsprechende Nachweise darüber zu erbringen.
15. Kündigung nach Belieben
15.1.
Der KÄUFER kann jede BESTELLUNG oder jeden LIEFERVERTRAG ganz oder teilweise jederzeit nach Belieben durch schriftliche Benachrichtigung an den VERKÄUFER kündigen. Der KÄUFER haftet nicht für Schäden, einschliesslich des Verlusts voraussichtlicher Gewinne aus der so gekündigten BESTELLUNG oder dem gekündigten LIEFERVERTRAG oder Teilen davon
15.2.
Alle GÜTER, die vor dem Kündigungsdatum fertiggestellt wurden, gehen in das Eigentum des KÄUFERS über und müssen dem VERKÄUFER vergütet werden.
15.3.
Die Verpflichtungen des VERKÄUFERS aus Artikel 6 (GEWÄHRLEISTUNG), 7 (HAFTUNG, SCHADLOSHALTUNG), 10 (ERSATZTEILE), 11 (Verstoss gegen GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE DRITTER), 13 (VERTRAULICHKEIT, NICHTPUBLIZITÄT) und 18 (GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND) bleiben über die Kündigung und den Ablauf dieser ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN hinaus bestehen.
16. Abtretung, Untervergaben
16.1.
Der VERKÄUFER darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des KÄUFERS die Rechte und Verpflichtungen aus einer BESTELLUNG oder einem LIEFERVERTRAG weder ganz noch teilweise abtreten oder einen wesentlichen Teil davon an eine Drittpartei untervergeben.
16.2.
Der VERKÄUFER darf ohne schriftliche Genehmigung des KÄUFERS keinen wesentlichen Teil der BESTELLUNG oder des LIEFERVERTRAGS untervergeben. Der VERKÄUFER haftet vollumfänglich für die Handlungen und Unterlassungen seiner Subunternehmer oder Unterlieferanten oder von Personen, die von diesen Subunternehmern oder Unterlieferanten beschäftigt werden.
16.3.
Der VERKÄUFER hat den KÄUFER im Hinblick auf alle geplanten Änderungen von Materiallieferanten schriftlich in Kenntnis zu setzen und die schriftliche Genehmigung der Änderungen seitens des KÄUFERS vor der Umsetzung solcher Änderungen anzufordern. Der KÄUFER darf seine Genehmigung nicht ohne gerechtfertigten Grund zurückhalten.
17. Verschiedenes
17.1.
Falls eine hierin enthaltene Bestimmung oder Teilbestimmung ungültig ist oder von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde für ungültig oder nicht durchsetzbar erachtet wird, gilt diese Bestimmung oder Teilbestimmung als nichtig, wobei die übrigen Teile davon weiterhin vollumfänglich in Kraft und wirksam bleiben. Falls erforderlich müssen die Parteien eine solche ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung mit einer gültigen und durchsetzbaren Bestimmung mit ähnlichen finanziellen Folgen ersetzen, vorausgesetzt der Inhalt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht wesentlich verändert.
17.2.
Eine Verzögerung oder Unterlassung seitens des KÄUFERS bei der Geltendmachung von Rechten oder Rechtsbehelfen aus einer BESTELLUNG oder dem LIEFERVERTRAG und diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gilt nicht als Verzicht auf diese Rechte, und alle Rechte und Rechtsbehelfe des KÄUFERS, die hierin vereinbart werden, sind kumulativ, gleichlaufend und zusätzlich zu weiteren Rechten und Rechtsbehelfen, die nach Recht und Billigkeit verfügbar sind.
17.3.
Im Falle der Montage oder Erbringung anderer Leistungen am Standort des KÄUFERS oder eines Dritten muss der VERKÄUFER zusätzlich zu diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN die am Montage oder Arbeitsort geltenden Sicherheitsbestimmungen beachten.
17.4.
Unbeschadet seiner sonstigen Rechte behalten sich der KÄUFER und seine verbundenen Unternehmen das Recht vor, von jeglicher an den VERKÄUFER oder an eines von dessen verbundenen Unternehmen unter dieser Vereinbarung fällig gewordenen Zahlung den Betrag jeglicher gutgläubigen Gegenkonten und/oder sonstiger Forderungen in Abzug zu bringen, die der KÄUFER bzw. seine verbundenen Unternehmen gegen den VERKÄUFER oder eines seiner verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gegebenenfalls haben.
17.5.
Diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN bilden zusammen mit der BESTELLUNG die vollständige und ausschliessliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
18. Geltendes Recht und Gerichtsstand
18.1.
Diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN unterliegen in allen Vertragsangelegenheiten, einschliesslich Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung, ausschliesslich des Rechts der Schweiz, jedoch ohne Berücksichtigung der Bestimmungen zum Kollisionsrecht und unter Ausschluss des UNCITRALAbkommens über internationale Warenkaufverträge (CISG) von 1980 («Wiener Kaufrecht»).
18.2.
Die Parteien unterwerfen sich hiermit der ausschliesslichen Zuständigkeit der Gerichte in Ebikon, Schweiz für die Kenntnis jeglicher Rechtsstreitigkeiten, die sich aus bzw. im Zusammenhang mit diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, einschliesslich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Nichterfüllung oder Beendigung, ergeben.